Wer muss sich krankenversichern?
Am 01.04.2007 wurde für alle, die über keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügen (z. B. Beihilfe, Heilfürsorge, oder Private Krankenversicherung) und zuletzt entweder gesetzlich oder bisher gar nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. (GKV-WSG)
Und seit dem 01.01.2009 besteht in Deutschland sogar die Allgemeine Krankenversicherungspflicht. (§ 193 III VVG)
Das bedeutet, dass sich alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichern müssen.
Vers-Finanz klärt auf: Krankenversicherungsmythen
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Ja, wenn man unter 18 Jahren ist, keine Vorerkrankungen hat, niedrige Leistungen und hohe Selbstbeteiligungen in Kauf nimmt! Dann ist eine Private Krankenvollversicherung ab ca. 50 € monatlich tatsächlich möglich.
Die GKV übernimmt alle Kosten
für jede Behandlung!
Die Gesetzliche Krankenversicherung übernimmt nur „medizinisch notwendige“ Kosten. Was medizinisch notwendig ist, ist gesetzlich vorgegeben. Z. B. künstliche Befruchtung, naturheilkundliche Behandlungen und viele weitere Behandlungen/Therapien gehören nicht dazu.
Einmal PKV,
immer PKV!
Wer die 9/10-Regel erfüllt bleibt auch als Rentner in der Privaten Krankenversicherung. Wenn man wieder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt MUSS man wieder in die Gesetzliche Krankenversicherung.
Bei Fragen oder Problemen helfen wir gerne weiter.
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Wer kann sich WIE krankenversichern?
JEDER muss sich krankenversichern, aber es gibt auch klare Vorschriften, wer sich WIE krankenversichern kann. Im Folgenden gehen wir auf die gängisten Berufsgruppen bzw. Konstellationen ein. Sollten Sie sich in den aufgelisteten Berufsgruppen / Konstellationen nicht wiederfinden bzw. Fragen zu einer anderen Berufsgruppe bzw. Konstellation haben, dann sprechen Sie uns einfach an.
JAEG = Jahresarbeitsentgeltgrenze (2019: 60.750,00 €), GKV = Gesetzliche Krankenversicherung, PKV = Private Krankenversicherung
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die Gesetzliche Krankenversicherung unterscheidet in der Regel drei verschiedene Mitgliedschaften:
1. Pflichtversicherte: Personen mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Krankenversicherung (2019: 60.750,00 € pro Jahr),
2. Familienversicherte: Personen ohne eigenes Einkommen, die über den Partner/Eltern mitversichert sind,
3. Freiwillig Versicherte: Personen mit einem Einkommen oberhalb der Krankenversicherungspflichtgrenze (2018: 59.400,00 € pro Jahr) oder Selbstständige. Diese Personen können wählen, ob sie sich in der GKV freiwillig versichern, oder sich lieber in der PKV versichern.
Private Krankenversicherung (PKV)
In der PKV können sich Personen versichern, die als Angestellte ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen oberhalb der JAEG verdienen (2019: 60.750 € pro Jahr), oder Selbständige. Sobald das Einkommen eines Angestellten allerdings unter die Krankenversicherungspflichtgrenze fällt bzw. ein Selbständiger seine Selbständigkeit aufgibt und wieder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, wird man automatisch Pflichtmitglied in der GKV.
Ob man als Rentner in der PKV bleibt, oder zurück in die GKV kann, hängt von der sogenannten 9/10-Regelung ab.
Auch Personen, die derzeit keine Krankenversicherung haben bzw. nicht mehr in der GKV aufgenommen werden, können bzw. müssen sich in der PKV versichern.
Krankenzusatzversicherung
Jeder, der in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann sich zusätzliche Leistungen über eine (Private) Kranken-Zusatz-Versicherung sichern. Der Großteil der Leistungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (ca. 95 %) ist gesetzlich vorgeschrieben, so dass sich Gesetzlichen Krankenkassen vom Leistungsumfang sehr ähnlich sind. Wer Zusatzleistungen haben möchte, wie zum Beispiel für Brillen, Heilpraktiker, Zahnersatz, Chefarztbehandlung oder andere Leistungen kommt um eine Private Kranken-Zusatz-Versicherung nicht drumherum.
Gegenüberstellung GKV und PKV
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
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Private Krankenversicherung (PKV)
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Solidaritäts-Prinzip | Äquivalenz-Prinzip |
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Sachleistungs-Prinzip | Kostenerstattungs-Prinzip |
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Ausgangssituation
Wie ist Ihre derzeitige Ausgangssituation? Sie sind…
Wenn Sie Beiträge sparen wollen, bedenken Sie, dass der (allgemeine) Beitragssatz von 14,6 % zur Hälfte von Ihrem Arbeitgeber und von Ihnen getragen wird (vorausgesetzt, dass Sie angestellt sind) und von Ihrem Bruttoeinkommen berechnet wird. Der Zusatzbeitrag wird ebenfalls zur Hälfte von Ihrem Arbeitgeber und zur Hälfte von Ihnen getragen.
Wenn Sie in Ihrer aktuellen Krankenkasse Leistungen vermissen, dann kann ein Vergleich der Krankenkassen durchaus Sinn machen. Aber bedenken Sie, dass der Großteil der Leistungen gesetzlich geregelt ist. Ca. 90 bis 95 % der Leistungen in der GKV sind durch das Sozialgesetzbuch V (SGB V) vorgegeben. Doch gerade im Bereich der zusätzlichen Leistungen unterscheiden sich die Krankenkassen oft deutlich. Lassen Sie sich bei einem entsprechenden Vergleich Zeit. Wir stehen ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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Damit diese auch gut starten kann bieten wir Ihnen hier die Möglichkeit sich eine Krankenkasse zu suchen, die zu Ihnen passt. Sie können mit unserem Vergleichsrechner problemlos einen Vergleich zwischen den Gesetzlichen Krankenversicherungen erstellen. Wir empfehlen Ihnen dabei, dass Sie sich eine Krankenkasse aussuchen, die von den Leistungen zu Ihnen passt. Wenn Sie also besonders sportlich sind, bereits Vorerkrankungen haben, gesundheitsbewusst leben oder Wert auf bestimmte Leistungen legen, dann macht es auch Sinn eine Krankenkasse zu wählen, die diese Leistungen bietet bzw. Sie entsprechend unterstützt.
Sie können dann auch direkt Ihre neue Krankenkasse beantragen und die Anmeldung Ihrem neuen Arbeitgeber vorlegen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Für Sie ist eine direkte Rückkehr in die GKV leider nicht möglich. Wenn Sie selbständig sind und dies auch weiterhin sein wollen und derzeit in der PKV krankenversichert sind, dann müssen Sie in der PKV bleiben.
Eine Rückkehr in die GKV ist nur möglich, wenn man wieder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt und man somit automatisch wieder in der GKV pflichtversichert wird. Eine spätere Rückkehr in die Selbständigkeit ist dann auch jederzeit wieder möglich.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Durch die Einführung der Krankenversicherungspflicht vom 01.01.2009 ist jeder verpflichtet sich krankenzuversichern.
Wenn Sie derzeit keine Krankenversicherung haben, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, dann können Sie sich nur bei Ihrer letzten bestehenden Krankenversicherung erneut versichern. Diese ist verpflichtet Sie wieder aufzunehmen.
Wenn es sich um eine Gesetzliche Krankenversicherung handelt, dann ist dies etwas leichter möglich. Hier werden dann von Ihnen anteilig die nichtgeleisteten Beiträge verlangt. Nähere Infos dazu finden Sie unter unseren FAQs.
Wenn Sie zuletzt bei einer Privaten Krankenversicherung versichert waren, dann muss diese Sie zwar auch wieder annehmen. Allerdings nicht in dem ursprünglichen Tarif. Die Private Krankenversicherung wird Ihnen dann, aller Voraussicht nach, den sogenannten Basitarif anbieten, über den jede PKV verfügen muss. In den Basistarifen sind in der Regel nur die Leistungen enthalten, die eine Krankenversicherung minimal anbieten muss, während sich der Beitrag am Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung orientiert. Auch hierzu finden Sie weitere Infos in unseren FAQs.
Grundsätzlich wird es für Sie sehr schwer und teuer sich wieder krankenzuversichern.
Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.
FAQs
…und weitere Informationen zur Gesetzlichen Krankenversicherung.
Zwar gibt es keine eigentliche Strafe, wenn man nicht krankenversichert ist, aber man muss die nicht gezahlten Beiträge zuzüglich von Säumnisbeträgen zu einem gewissen Teil nachzahlen.
War man zuletzt bei einer Gesetzlichen Krankenversicherung, so werden dort in der Regel die tatsächlichen Einkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen. War man bei einer Privaten Krankenversicherung, so werden für den Basistarif meist der Höchstsatz der Gesetzlichen Krankenversicherung zugrundegelegt.
Im schlimmsten Fall kann dies bedeuten, dass man Beiträge berechnet auf den Höchstsatz der Gesetzlichen Krankenversicherung (für 2020: 56.250,00 € pro Jahr / 4.687,50 € pro Monat) und die Beitragssätze der Krankenversicherung (2020: allg. Satz 14,6 %) und Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung zuzüglich eines Säumniszuschlages nachzahlen muss. Wobei auch für den Zeitraum und die Höhe Grenzen gelten. So ist der 1. Monat „frei“, der 2. bis 6. Monat werden voll angerechnet und für die Monate 7 bis 60 werden 1/6 des nichtgezahlten Beitrages fällig.
Vereinfacht ausgedrückt: Als Ausgangsgröße kann durchaus ein monatlicher Betrag von über 700,00 bis 750,00 € zusammen kommen. Dieser wird dann für 5 Monate voll angerechnet und für 4,5 Jahre mit 1/6. Somit kann die Nachzahlung über 10.000,00 € betragen. Dabei sind die Säumiszuschläge, sowie die aktuellen Beiträge noch nicht berücksichtigt.
Sie wollen Ihre bestehende Krankenversicherung kündigen und zu einer anderen wechseln? Dann beachten Sie die Kündigungsfristen:
Diese sind der Rest des aktuellen Monats plus zwei weitere Monate. Anders ausgedrückt: Zum Ablauf des übernächsten Monats.
Außerdem können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme einer neuen Tätigkeit die Krankenversicherung wechseln.
Wenn Sie beide versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind, dann sind die Kinder in der Regel beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert.
Wenn einer von Ihnen in der Privaten Krankenversicherung, der andere in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, stellt sich die Frage, wie das Kind versichert werden kann. Grundsätzlich ist es so, dass Ihr Kind keinen Anspruch auf Familienversicherung hat, wenn der privat versicherte Partner ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2018: 4.950,00 € mtl. Brutto) hat und regelmäßig ein höheres Einkommen erzielt als der gesetzlich versicherte Partner. Verdient der gesetzlich versicherte Partner mehr, oder fällt das Einkommen des privat Versicherten unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann Ihr Kind wieder in die Familienversicherung der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden. Ansonsten besteht die Möglichkeit, das Kind entweder bei der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung zu versichern.
In der Privaten Krankenversicherung wiederum wird für jedes Kind ein eigener Beitrag fällig, dessen Höhe je nach gewählter Versicherungsleistung variiert. Damit ein Kind in der Privaten Krankenversicherung versichert werden kann, muss mindestens ein Elternteil ebenfalls in der Privaten sein. Sind beide Elternteile privat versichert, besteht keine Möglichkeit das Kind in der Gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern.
Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen müssen sich selbst krankenversichern, wenn sie nicht mehr über die Eltern beitragsfrei mitversichert sind (was nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr und bei einem regelmäßigen monatlichen Einkommen von maximal 395 Euro möglich ist). Die Versicherung in der studentischen Krankenversicherung, deren Beiträge niedriger als die „normalen“ Beiträge sind, ist maximal bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder des 14. Fachsemesters möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Pflege von Angehörigen, eigene Krankheit o.ä.) ist eine Verlängerung dieser Grenzen möglich. Wer länger studiert, muss sich ansonsten freiwillig gesetzlich oder aber privat versichern.
Durch die Einführung kassenindividueller Zusatzbeiträge zum 01.01.2015 hat sich auch die Berechnung der Studentenbeiträge verändert, so dass nun auch der Studentenbeitrag nicht mehr einheitlich ist, sondern sich von Kasse zu Kasse unterscheidet.
Bemessungsgrundlage für die Beiträge der studentischen Krankenversicherung ist der Betrag, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern leben (BAföG-Bedarfssatz). Er dient aber als Bemessungsgrundlage für alle Studenten (auch die, die noch bei ihren Eltern leben) und beträgt derzeit 649,00 Euro.
Auf diesen Betrag werden 70 % des allgemeinen gesetzlichen Beitragssatzes (derzeit 14,6 %) als studentischer Beitrag erhoben, d.h. aktuell 10,22 % (=14.6 x 0,7). Dazu kommt dann ggf. noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der von den Studierenden alleine zu tragen ist.
Pflegeversicherung: Zusätzlich zur eigentlichen Krankenversicherung ist auch ein eigener Beitrag zur Pflegeversicherung zu bezahlen. Dieser wurde zum 01.01.2015 um 0,3 Prozentpunkte angehoben und beträgt nun 2,55 % bzw. (bei Kinderlosen ab 23 Jahre) 2,80 %. Hier fallen daher für Studenten monatlich 16,55 Euro bzw. 18,17 Euro an Beiträgen an.